AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sunloot Engineering GmbH & Co. KG

Stand: Juni 2025

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Sunloot

GmbH & Co. KG, Kniebisstr. 5B, 77740 Bad Peterstal-Griesbach, eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Freiburg unter der HRA 707594, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Gerhardt.

Unserer AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen

unserer Kunden – insbesondere Einkaufs-, Geschäfts-, oder Vertragsbedingungen – werden nur dann

Vertragsbestandteil, wenn wir ihren Geltungen ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann,

wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden ausführen.

Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.

Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren

Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken

abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische

Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB kann jederzeit unter www.sunloot.de eingesehen,

heruntergeladen und ausgedruckt werden.

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

§ 1.1 Sunloot betreibt unter der Domain www.sunloot.de ihre Webseite, auf dieser können mittels

eines Konfigurator Unverbindliche Angebote und Auswertungen zu ihrem Vorhaben erzeugt werden.

§ 1.2 Die auf unserer Webseite dargestellten Beispiele stellen jeweils keine verbindlichen Angebote

dar. Weiter stellen die errechneten Erträge bzw. Gewinne, die durch die Montage einer Anlage bzw.

Durchführung eines entsprechenden Vorhabens erzielt werden, reine Prognosen dar und können den

tatsächlichen Fall nicht abbilden.

Der Kunde gibt auf unserer Webseite durch Ausfüllen eines Webformulars zunächst Daten an, die für

die Planung und Installation der Anlage von Bedeutung sind. Der Kunde kann diese Daten jederzeit

ändern und einsehen, bevor er sie absendet.

Auf Basis der uns übermittelten Daten und nach der weiteren Anforderung von Fotos des Hauses und

bestehender Elektroinstallationen bzw. weiterer Dokumente (wie z.B. Zeichnungen) erstellen wir

einen personalisierten Vorschlag über das Vorhaben zur Lieferung und Installation der Anlage

(„Angebot“).

§ 1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie

ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden

oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies

gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber verlangen einen Wechsel des Stromzählers

durch- zuführen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebotsvorschlag enthalten und

werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

§ 1.4 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Die Wirksamkeit ist von

der Unterschrift des Geschäftsführers abhängig. Die Mitarbeiter der Green Photovoltaik Montage

GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,

die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Preise

§ 2.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preise des Angebotes

zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten

Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.

Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung

zu dem am Tage der Lieferung/ Leistung gültigen Preis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat nach

Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden

Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe)

beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch

die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb

angemessener Frist schriftlich angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind,

nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.

§ 2.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde,

ab Werk inklusive Verpackung und Versand-/Lieferkosten.

§ 2.3 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 3 Überlassung von Unterlagen / Kalkulation

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B.

Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese

Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem

Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Zahlung

§ 4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig.

Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und

Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB

zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher

liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

§ 4.2 Sunloot ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist. Die

Anzahlung kann bis zu 85 % des Gesamtpreises betragen. Des Weiteren ist Sunloot berechtigt eine

Abschlagszahlung nach der Montage der Unterkonstruktion und Solarmodule zu Verlagen. Die

Abschlagszahlung beläuft sich auf die Arbeitsstunden der Montage und der Materialien, falls diese

nicht schon in der Anzahlung abgerechnet wurden.

§ 4.3 Die Schlussrechnung erfolgt unmittelbar nach erfolgreicher Installation des Energiesystems, nach

erstmaliger technischer Inbetriebnahme der Anlage. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen

wird der jeweilige Rechnungsbetrag abzüglich etwaig geleisteter Vorauszahlungen innerhalb von 7

Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig.

§4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen

§ 4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw.

Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 4.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

§ 5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich

schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 5.2 Der Kunde kann uns nach 1 Monat der Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/

Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen

angemessener Frist zu liefern/ leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug

§ 5.3 Der Kunde kann neben Lieferung/ Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 5.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit

dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach

erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag

zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

§ 5.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 5.6 wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/ Leistung durch Zufall wesentlich erschwert

oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5.3. bis 5.5., es sei denn,

dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/ Leistung eingetreten wäre.

§ 5.7 wird ein verbindlicher Liefer-/ Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist

überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/

Leistungsfrist in Verzug.

§ 5.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die

uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch

nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,

Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch

wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch

bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die

Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten.

§ 5.9 Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 5.4.

vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 5.5.

§ 5.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV- Anlage in Betrieb ist und der Ein- bzw.

Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und

dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Sunloot

Engineering GmbH & Co. KG und dem Kunden.

§ 6 Gefahrenübergang, die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden

übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der

Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 7 Rechte bei Mängeln

§ 7.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen Produktbeschreibungen

sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des

Vertragsgegenstandes. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab

zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen

oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.

Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich

Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.

§ 7.2 soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie

übernommen haben, verjähren Mängelansprüche nach zwei Jahren. Im Übrigen gilt die vom Gesetz

vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.

§ 7.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, somit innerhalb einer Woche, nach deren Feststellung

schriftlich anzuzeigen.

§ 7.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/

leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer

Ersatzlieferung/-Leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-

Leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur

berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist

ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.

§ 7.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln für die

Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die

Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die

gesetzlichen Rechte zu.

§ 7.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

§ 7.7 Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden

weiterliefern, haben wir – außer in den Fällen der Ziffer 9.2. – nicht zu vertreten.

§ 8 Haftung

§ 8.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem

Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere

Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

§ 8.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln –

ausgeschlossen.

§ 8.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen

außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn

ist nach Maßgabe von Ziffer 9.2. ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand

an sonstigen Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 8.4 Für Montagebeschädigungen haftet die Sunloot Engineering GmbH & Co. KG.

§ 9 Umfassender Eigentumsvorbehalt

§ 9.1 Die von Sunloot an den Kunden gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder

sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum von Sunloot.

§ 9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts,

ist Sunloot berechtigt, unter den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Waren

auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

§ 9.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder

Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,

jedoch ohne Verpflichtung für uns.

§ 9.4 m Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen

– und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – werden

wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z.

Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so

erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk

wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem

Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an

uns abgetreten.

§ 9.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der

Vorbehaltsware entstehenden Förderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des

Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns

einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den

Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

§10 Sonstige Bestimmungen

§ 11.1 Informationen zu unserem Umgang mit ihren personenbezogenen Daten enthält unsere

Datenschutzerklärung, welche sie unter www.sunloot.de abrufen können.

§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute,

juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich Sondervermögen sind – das Gericht örtlich

zuständig, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt.

§ 11. 3 Der Kunde willigt ein, dass die Sunloot Engineering GmbH & Co. KG die montierte Anlage

photographisch als Referenzobjekt nutzen darf