AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sunloot Engineering GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2025
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Sunloot
GmbH & Co. KG, Kniebisstr. 5B, 77740 Bad Peterstal-Griesbach, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Freiburg unter der HRA 707594, vertreten durch den Geschäftsführer Johannes Gerhardt.
Unserer AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen
unserer Kunden – insbesondere Einkaufs-, Geschäfts-, oder Vertragsbedingungen – werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn wir ihren Geltungen ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann,
wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung an den Kunden ausführen.
Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die jeweils aktuelle Fassung unserer AGB kann jederzeit unter www.sunloot.de eingesehen,
heruntergeladen und ausgedruckt werden.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
§ 1.1 Sunloot betreibt unter der Domain www.sunloot.de ihre Webseite, auf dieser können mittels
eines Konfigurator Unverbindliche Angebote und Auswertungen zu ihrem Vorhaben erzeugt werden.
§ 1.2 Die auf unserer Webseite dargestellten Beispiele stellen jeweils keine verbindlichen Angebote
dar. Weiter stellen die errechneten Erträge bzw. Gewinne, die durch die Montage einer Anlage bzw.
Durchführung eines entsprechenden Vorhabens erzielt werden, reine Prognosen dar und können den
tatsächlichen Fall nicht abbilden.
Der Kunde gibt auf unserer Webseite durch Ausfüllen eines Webformulars zunächst Daten an, die für
die Planung und Installation der Anlage von Bedeutung sind. Der Kunde kann diese Daten jederzeit
ändern und einsehen, bevor er sie absendet.
Auf Basis der uns übermittelten Daten und nach der weiteren Anforderung von Fotos des Hauses und
bestehender Elektroinstallationen bzw. weiterer Dokumente (wie z.B. Zeichnungen) erstellen wir
einen personalisierten Vorschlag über das Vorhaben zur Lieferung und Installation der Anlage
(„Angebot“).
§ 1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie
ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies
gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber verlangen einen Wechsel des Stromzählers
durch- zuführen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebotsvorschlag enthalten und
werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
§ 1.4 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Die Wirksamkeit ist von
der Unterschrift des Geschäftsführers abhängig. Die Mitarbeiter der Green Photovoltaik Montage
GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 2 Preise
§ 2.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preise des Angebotes
zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten
Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung
zu dem am Tage der Lieferung/ Leistung gültigen Preis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat nach
Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden
Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe)
beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch
die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb
angemessener Frist schriftlich angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind,
nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.
§ 2.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde,
ab Werk inklusive Verpackung und Versand-/Lieferkosten.
§ 2.3 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 3 Überlassung von Unterlagen / Kalkulation
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Zahlung
§ 4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig.
Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und
Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB
zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher
liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
§ 4.2 Sunloot ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist. Die
Anzahlung kann bis zu 85 % des Gesamtpreises betragen. Des Weiteren ist Sunloot berechtigt eine
Abschlagszahlung nach der Montage der Unterkonstruktion und Solarmodule zu Verlagen. Die
Abschlagszahlung beläuft sich auf die Arbeitsstunden der Montage und der Materialien, falls diese
nicht schon in der Anzahlung abgerechnet wurden.
§ 4.3 Die Schlussrechnung erfolgt unmittelbar nach erfolgreicher Installation des Energiesystems, nach
erstmaliger technischer Inbetriebnahme der Anlage. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
wird der jeweilige Rechnungsbetrag abzüglich etwaig geleisteter Vorauszahlungen innerhalb von 7
Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig.
§4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
§ 4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw.
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 4.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
§ 5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 5.2 Der Kunde kann uns nach 1 Monat der Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/
Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern/ leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug
§ 5.3 Der Kunde kann neben Lieferung/ Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 5.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit
dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
§ 5.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 5.6 wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/ Leistung durch Zufall wesentlich erschwert
oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5.3. bis 5.5., es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/ Leistung eingetreten wäre.
§ 5.7 wird ein verbindlicher Liefer-/ Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist
überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/
Leistungsfrist in Verzug.
§ 5.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 5.9 Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 5.4.
vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 5.5.
§ 5.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV- Anlage in Betrieb ist und der Ein- bzw.
Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und
dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Sunloot
Engineering GmbH & Co. KG und dem Kunden.
§ 6 Gefahrenübergang, die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden
übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Rechte bei Mängeln
§ 7.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen Produktbeschreibungen
sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des
Vertragsgegenstandes. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab
zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich
Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
§ 7.2 soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie
übernommen haben, verjähren Mängelansprüche nach zwei Jahren. Im Übrigen gilt die vom Gesetz
vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.
§ 7.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, somit innerhalb einer Woche, nach deren Feststellung
schriftlich anzuzeigen.
§ 7.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/
leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer
Ersatzlieferung/-Leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-
Leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur
berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist
ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.
§ 7.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln für die
Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die
Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die
gesetzlichen Rechte zu.
§ 7.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
§ 7.7 Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden
weiterliefern, haben wir – außer in den Fällen der Ziffer 9.2. – nicht zu vertreten.
§ 8 Haftung
§ 8.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem
Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere
Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
§ 8.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln –
ausgeschlossen.
§ 8.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen
außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn
ist nach Maßgabe von Ziffer 9.2. ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand
an sonstigen Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.
§ 8.4 Für Montagebeschädigungen haftet die Sunloot Engineering GmbH & Co. KG.
§ 9 Umfassender Eigentumsvorbehalt
§ 9.1 Die von Sunloot an den Kunden gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder
sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum von Sunloot.
§ 9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts,
ist Sunloot berechtigt, unter den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Waren
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
§ 9.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder
Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für uns.
§ 9.4 m Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen
– und zwar dergestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – werden
wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z.
Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so
erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk
wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem
Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an
uns abgetreten.
§ 9.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Förderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den
Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
§10 Sonstige Bestimmungen
§ 11.1 Informationen zu unserem Umgang mit ihren personenbezogenen Daten enthält unsere
Datenschutzerklärung, welche sie unter www.sunloot.de abrufen können.
§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich Sondervermögen sind – das Gericht örtlich
zuständig, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt.
§ 11. 3 Der Kunde willigt ein, dass die Sunloot Engineering GmbH & Co. KG die montierte Anlage
photographisch als Referenzobjekt nutzen darf